Der Beschwerdegegner verweist auf die Amts- und Fachberichte, deren Empfehlungen im angefochtenen Entscheid mittels Auflagen Eingang gefunden hätten. Die Beschwerdeführenden begründeten nicht, inwiefern diese Berichte nicht vollständig oder falsch seien und versuchten mit pauschalen und teils tatsachenwidrigen Behauptungen die fundierten Auswertungen der Experten in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegner stellte sich nicht gegen die vom Rechtsamt in Aussicht gestellten geänderten bzw. neuen Auflagen.