Die Auflage bezüglich der Ausrichtung der Scheinwerfer erlaube ausdrücklich, in «nicht sensible» Wohnräume hinein zu leuchten. Es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit, Scheinwerfer auf die Wohnliegenschaften zu richten, da diese durch Scheinwerfer, die auf der Seite der Wohnliegenschaften stehen würden, beleuchtet werden könnten. Jedes Beleuchten der Wohnliegenschaften müsse verboten werden, da der Streit, welche Wohnräume sensibel seien, vorprogrammiert sei.