b) Die Beschwerdeführenden machen als Eventualbegehren geltend, eine Sicherheits- und Notbeleuchtung sei unnötig, da die Anlagen abgezäunt seien und nach Betriebsschluss geräumt würden. Die Ausnahme eröffne den Betreibern nur die Möglichkeit, die Anlage über den Betriebsschluss hinaus zu betreiben (wie die Wintersaison 21/22 gezeigt habe) und trage zur Lichtverschmutzung der nächtlichen Umwelt bei. Die Auflage bezüglich der Ausrichtung der Scheinwerfer erlaube ausdrücklich, in «nicht sensible» Wohnräume hinein zu leuchten.