a) Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Baubewilligung vom 2017 müsse zur Einhaltung der Vorgaben betreffend Schutz vor störenden Lichtimmissionen nicht vollständig widerrufen, sondern mit den von der Abteilung Immissionsschutz beantragten Auflagen ergänzt werden. Es verfügte daher in Ziffer 1.1 folgende Auflagen: