12/19 BVD 110/2022/31 ergriffenen Auflagen nicht genügen, sind (nach einer baupolizeilichen Anzeige) allfällige weitere Massnahmen zu prüfen. Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen, dass alle Altglas-Sammelstellen auf dem Areal so abzuschliessen sind, dass sie ausserhalb der bewilligten Betriebszeiten für die Entsorgung unzugänglich bleiben bzw. dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten nicht genutzt werden können, geht daher zu weit. 6. Licht