Zudem sind gemäss der Stellungnahme der Lärmfachstelle vom 21. März 2022 die Auflagen in Ziffer 1.3 (neues Lemma 8) wie folgt zu ergänzen: «Der Beschwerdegegner hat auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung nicht genutzt werden.» Wie der Beschwerdegegner die Auflage erfüllen will, muss an dieser Stelle nicht ausdrücklich festgelegt werden. Sollte die vom Beschwerdegegner 23 Einsehbar unter 24 Vgl. Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 22 und N. 29