» Soweit weitergehend, ist der Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen: Die Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement sind hier nicht massgebend, da die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung bzw. die darauf erlassenen Richtlinien den Lärm von Anlagen inklusive Baulärm, der bei der Erstellung einer solchen Anlage auftritt, abschliessend regeln.24