Die Baubewilligung ist jedoch durch eine entsprechende Auflage zu ergänzen. Die Beschwerdeführenden dringen daher insoweit mit der Beschwerde durch, als gestützt auf die Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 der Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern die Auflagen in Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids wie folgt ergänzt (neues Lemma 7) werden: «Der Beschwerdegegner hat vier Monate vor Beginn der Aufbauarbeiten bei der Gemeinde ein Konzept bezüglich der Aufbau- und Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt23 einzureichen. Darin sind insbesondere die Arbeitszeiten zu regeln.» Soweit weitergehend, ist der Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen: