Wie die Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 ausführte, ist für den Auf- und Abbau der Anlage die Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umwelt massgebend, wobei die konkreten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden verbindlich festzulegen sind. In der ursprünglichen Baubewilligung hätte daher diese Baulärmrichtlinie zwingend berücksichtigt werden sollen. Dies stellt selbstverständlich kein Grund für einen Widerruf der Baubewilligung dar. Die Baubewilligung ist jedoch durch eine entsprechende Auflage zu ergänzen.