e) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den Lärm für den Betrieb der A.________Veranstaltung sämtliche Auflagen übernommen, welche die Lärmfachstelle in ihrem Fachbericht vom 22. Oktober 2021 gestützt auf das eingeholte Lärmgutachten vorgeschlagen hatte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwieweit das Gutachten oder der Fachbericht vom 22. Oktober 2021 nicht schlüssig sind und die verfügten Auflagen nicht genügen. Ein Widerrufsgrund liegt damit nicht vor und in Bezug auf die Eismaschinen sind auch keine weitergehenden Auflagen notwendig.