In der Stellungnahme vom 21. März 2022 hält die Lärmfachstelle zudem neu fest, ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung sei auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden gemäss «Organisationsdispo» nicht genutzt würden. Weiter hält sie fest, die V-NISSG regle nicht den Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen, sondern den Schutz des Publikums vor gesundheitsschädigenden Schallpegeln, lege Schallpegelgrenzwerte fest und beinhalte insbesondere die Pflicht, bei Musikschallpegeln über 93 dB(A) das Publikum auf die Gefahr von hohen Schallpegeln hinzuweisen.