Anhand dieser Richtlinie müsse der zeitliche Ablauf eines Bauvorhabens geplant werden, um in vorausschauender Weise auf lärmempfindliche Wohnnutzungen Rücksicht zu nehmen. Die konkreten Massnahmen würden die Vollzugsbehörden für den Baugesuchsteller in Verfügungen (Baubewilligung, Plangenehmigungsverfügung, Baukonzession) verbindlich festlegen.