angefochtenen Entscheid verfügten Auflagen zur Lärmminderung vor (vgl. oben Ziffer 5a). In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 führt die Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern zudem auf Nachfrage des Regierungsstatthalteramtes zum Lärm beim Auf- und Abbau der Anlage aus, diesbezüglich sei der Massnahmenkatalog gemäss der Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umwelt massgebend, da die grosse Komplexität des Baulärms keine Anwendung von Grenzwerten erlaube. Anhand dieser Richtlinie müsse der zeitliche Ablauf eines Bauvorhabens geplant werden, um in vorausschauender Weise auf lärmempfindliche Wohnnutzungen Rücksicht zu nehmen.