Gestützt darauf hält das Gutachten fest, der normale Betrieb der Anlage A.________Veranstaltung mit Sport, Gastronomie und Unterhaltsarbeiten ohne Musikbeschallung inklusive Sekundärlärm führe zu höchstens geringfügigen Störungen an den Immissionsstandorten. Problematisch sei die Musikbeschallung, und zwar bei der Sportanlage selber und im Gastgewerbebereich sowie bei speziellen Events mit lauteren Musikschallpegeln, für welche eine Einzelbewilligung notwendig sei (Ziffern 6.2 f.). Damit die Lärmimmissionen unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts als höchstens geringfügig eingestuft werden könnten und im Sinne der Vorsorge schlägt der Fachbericht die im