d) In ihrem Fachbericht vom 22. Oktober 2021 führt die Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern aus, es handle sich um eine neue Anlage, weshalb die Planungswerte eingehalten werden müssten und an den Immissionsstandorten höchstens geringfügig einzustufende Störungen auftreten dürften. Die Untersuchung beziehe sich auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden, für welche gemäss Art. 19 der Überbauungsordnung N.________strasse vom 8. November 1994 die Bestimmungen der ES III zur Anwendung gelangen würden. Der EP 1, N.________strasse 45, liege in einer Distanz von ca. 85 m von der Anlage entfernt, der EP 2 liege weiter entfernt (Ziffern 5-5.1.1).