Es gebe keine «discomässige Bewirtschaftung» und kein blinkendes Licht. Der Beschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2022 aus, es sei nicht ersichtlich, wieso die durch das Rechtsamt vorgesehene neue Auflage für ein Konzept bezüglich der Aufbauund Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt nötig sei. Gegen die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte zusätzliche Auflage betreffend die Abfallmulden hatte der Beschwerdegegner keine Einwände.