Der Beschwerdegegner verweist auf das eingeholte Lärmgutachten und die gestützt darauf verfügten Auflagen, welche die Einhaltung der lärmschutzspezifischen Vorschriften und Richtlinien sicherstellten. Sie bestreiten, dass an Sonntagen Auf- und Abbauarbeiten vorgenommen würden und bringen vor, die Information bezüglich der Arbeitszeit des Eismeisters sei veraltet. Es gebe keine «discomässige Bewirtschaftung» und kein blinkendes Licht.