Nachdem das Rechtsamt in Aussicht gestellt hatte, eine zusätzliche Auflage in Bezug auf die Abfallmulden zu verfügen («Der Beschwerdegegner hat auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung nicht genutzt werden.») beantragten die Beschwerdeführenden dass diese Auflage umformuliert wird, dass die Anlagen nicht genutzt werden können. Begründet wird der Antrag damit, dass es gang 19 Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V- NISSG. SR 814.711)