Gemeindepolizeireglement geltend durch die lärmige Eisaufbereitung nach 22.00 Uhr. Die Nachtruhe und das Sonntagsarbeitsverbot würden zudem durch das Auf- und Abbauen, welches vor 07.00 Uhr am Morgen und lange nach 22.00 Uhr am Abend dauere und auch an Sonntagen erfolge, verletzt. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die discomässige Bewirtschaftung verletze die V-NISSG19. Die Schallpegel aller Konzerte müssten konsequent beschränkt und kontrolliert werden. Für den Fall, dass die Baubewilligung weder nichtig noch zu widerrufen sei, stellen die Beschwerdeführenden folgende Eventualanträge zur Abänderung- bzw. Ergänzung des angefochtenen Entscheids: