b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die lärmige Freizeit- und Gastgewerbenutzung überschreite zufolge der dauernden Beschallung mit Musik und Durchsagen sowie den Schallspitzen des Eisstockschiessens und der in die Banden fahrenden Schlittschuhläufer die zonengemäss zulässige Lärmbelastung. Wie das eingeholte Lärmgutachten zeige, werde im Zusammenhang mit den übrigen lärmintensiven Nutzungen (Gastronomiebetrieb und Konzerte im «alten Amtshaus») das für die Zone zulässige Mass überschritten. Sie machen zudem eine Verletzung der Nachtruhe gemäss Gemeindepolizeireglement geltend durch die lärmige Eisaufbereitung nach 22.00 Uhr.