als Grünzone nicht grundsätzlich. Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens und aufgrund der bestehenden Gemeindeautonomie bestehen jedenfalls keine wesentlichen schutzwürdigen Interessen, die einen Widerruf rechtfertigen könnten. Das Interesse an der Rechtssicherheit an der erteilten Baubewilligung überwiegt. 5. Lärm a) Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Baubewilligung vom 2017 müsse nicht vollständig widerrufen, sondern mit den von der Lärmfachstelle der 18 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 1–3