d) Das GBR erlaubt für die B.________ die öffentliche Nutzung für Anlässe, sichert den Weiterbestand bestehender Bauten und Anlagen wie einem Tennisplatz, Kinderspielplatz und Aussenanlagen zum Gastgewerbebetrieb. Auch ein Ersatzbau für einen bestehenden Pavillon ist ausdrücklich zulässig. Die vorliegende Grünzone inmitten von Interlaken ermöglicht damit für die Öffentlichkeit eine vielseitige Nutzung und erwähnt im Besonderen die öffentliche Nutzung für Anlässe. Die Bestimmung schränkt die Dauer der Anlässe nicht ein und da nur temporär mobile Bauten aufgestellt werden, verändert die A.________Veranstaltung den Charakter der B.________ als Grünzone nicht grundsätzlich.