In der ursprünglichen Bewilligung bejahte das Regierungsstatthalteramt nach einem positiven Amtsbericht der Gemeinde die Zonenkonformität und führte aus, die Grünzone B.________ dürfe gemäss GBR für Anlässe öffentlich genutzt werden. Zwar habe man beim Erlass dieser Bestimmung wohl kaum an Anlässe in der Grössenordnung der A.________Veranstaltung gedacht. Bei einer geltungszeitlichen Auslegung des Begriffs «öffentlicher Anlass» sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Haltung zu Anlässen wie der A.________Veranstaltung in der Gesellschaft verändert habe.