b) Die Parzelle Nr. J.________ liegt in der Grünzone. Gemäss Art. 232 Abs. 1 GBR sind Grünzonen Freihaltezonen. Laut Art. 79 Abs. 1 BauG gliedern diese die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Art. 79 Abs. 2 BauG sieht zudem vor, dass auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land nur unterirdische Bauten sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind und den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen, gestattet sind. Die Zweckbestimmung der Grünzone B.________ wird in Art. 232 Abs. 2 GBR wie folgt umschrieben: