Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren Einsprache zu erheben. Art. 43 BauG bezwecke nicht, ein Baubewilligungsverfahren, welches mit einem rechtskräftigen Bauentscheid abgeschlossen worden sei, von vorne aufzurollen und sämtliche im Baubewilligungsverfahren bereits geprüfte Rechtsfragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Baubewilligung in Bezug auf die Zonenkonformität im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt oder bei ihrer Ausübung nicht mehr damit vereinbar sein sollte.