Die A.________Veranstaltung als Sportund Freizeitanlage gehöre entweder in eine Gewerbezone oder in eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Mit einer Aufbauphase von 5 Wochen, einer Abbauphase von einem Monat und einer Betriebsphase von 71 Tagen werde die B.________ somit für mehr als einen Drittel des Jahres teilweise überbaut, was mit dem Zweck der Grünzone nicht zu vereinbaren sei.15 Die zonenwidrige Nutzung bedürfte einer Ausnahmebewilligung, was eine Standortgebundenheit voraussetzen würde, welche nicht einmal behauptet werde.16