a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Parzelle befinde sich gemäss Art. 232 GBR14 in der «Grünzone». Gemäss Art. 79 BauG seien in einer Grünzone nur unterirdische Bauten gestattet und die Bauten, welche für die Pflege der Grünzone nötig seien. Die Bauten dürften den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. Die A.________Veranstaltung als Sportund Freizeitanlage gehöre entweder in eine Gewerbezone oder in eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen.