Als (teilweiser) Widerruf gilt auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, zusätzliche oder geänderte Bedingungen oder Auflagen.11 Wiegt ein Verstoss gegen Bauvorschriften so schwer, dass er den Widerruf der Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht worden ist, rechtfertigt, so ist auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen.12