b) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde – gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde – widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Dabei ist nicht jede fehlerhafte Baubewilligung widerrufbar. Dies würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Ein Widerruf einer rechtskräftig gewordenen Baubewilligung setzt daher voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen, wie etwa solche des Umweltschutzes, verletzen würde.9