6/19 BVD 110/2022/31 ohne Nachteil rückgängig machen könne. Wie bei solchen Veranstaltungen üblich, habe der Beschwerdegegner mit Blick auf die ab 2017 jährlich wiederkehrende Durchführung Anschaffungen getätigt und Verträge abgeschlossen. In Bezug auf die Saison 2020/2021 verweist der Beschwerdegegner auf die behördlichen Auflagen bezüglich Corona, die ihn zum Verzicht gezwungen hätten.