a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdegegner räume die Anlagen der A.________Veranstaltung jeweils am Ende der Saison vollständig ab. Ebenso sei von vorne herein keine jährlich wiederkehrende Veranstaltung vorgesehen, wie z.B. der Verzicht auf die A.________Veranstaltung in der Saison 2020/2021 gezeigt habe. Schliesslich sei auch eine Durchführung 2022/2023 noch in keiner Weise beschlossen oder gesichert. Da sämtliche Anlagen bei Saisonende abgebaut würden, ergebe sich kein Rechtssicherheitsinteresse des Beschwerdegegners. Es bestehe kein Rechtssicherheitsinteresse dahingehend, dass eine einmal bewilligte rechtswidrige Nutzung erneut ermöglicht werde.