Der von den Beschwerdeführenden zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft die Zustimmung der kantonalen Behörden im Sinne von Art. 24 RPG8. Eine solche ist vorliegend nicht nötig, da es sich nicht um eine Zone ausserhalb der Bauzone handelt. Wie sich aus der Erwägung 4 ergibt, bewirkt auch die Zonenordnung keine Nichtigkeit. 3. Widerruf; Grundsätze