c) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf ein zivilrechtliches Reglement bzw. eine Bauverbotsdienstbarkeit, obwohl sie zivilrechtlich nicht am Grundstück berechtigt sind. Die Einhaltung solcher zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen wird im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft.7 Eine allfällige Verletzung kann daher auch kein Nichtigkeitsgrund für die erteilte Baubewilligung sein. Die Anträge auf Edition des Grundbuchauszuges und den Wortlaut der Bauverbotsdienstbarkeit werden daher abgewiesen. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft die Zustimmung der kantonalen Behörden im Sinne von Art.