Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass es sich bei der ersten Rüge um eine zivilrechtliche Frage handle, welche vorliegend nicht zu prüfen sei. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht an der Parzelle berechtigt, daher hätten sie kein schutzwürdiges Interesse an dieser Rüge. Zudem würde die A.________Veranstaltung wohl nicht jährlich wiederkehrend stattfinden, wenn die sachenrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären. Bezüglich der Zonenkonformität verweist der Beschwerdegegner darauf, dass diese im Rahmen der Baubewilligung geprüft und bejaht worden sei. Die Rüge sei daher verspätet.