a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Eigentümer der B.________ hätten ein zivilrechtliches Reglement aufgestellt, welches die Veranstaltung wiederkehrender Anlässe verbiete. Zudem bestehe eine Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten des Kantons Bern, wonach diese nicht bebaut werden dürfe. Ein Einverständnis des Regierungsrates des Kantons Bern liege nicht vor. Erfordere eine Bewilligung das Einverständnis des Kantons, so sei diese ohne dieses Einverständnis erteilte Bewilligung nichtig. Sie berufen sich dabei auf BGE 111 Ib 213 E. 5b. Die 5 BVR 1990 S. 424 E. 3 f.