a) Angefochten ist eine Widerrufsverfügung nach Art. 43 BauG. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.