Leitung des AUE und im Beisein der Gemeinde eine Abnahmekontrolle durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdegegner ca. 3 Wochen vor der Eröffnung Kontakt mit dieser Fachstelle aufzunehmen.» b) Änderung von Ziff. 1.1, Lemma 3: «Scheinwerfer sind grundsätzlich so auszurichten, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden.»