Der Beschwerdegegner stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach Eingang der Stellungnahmen der Fachbehörden erwog das Rechtsamt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Auflagen gemäss dem angefochtenen Entscheid wie folgt zu ändern, und gewährte dazu das rechtliche Gehör: a) Ergänzung von Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids (neues Lemma 5): «Nach dem Aufbau der Anlage und kurz vor der Eröffnung der A.________Veranstaltung ist unter 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)