«Scheinwerfer sind so auszurichten, dass sie nicht die Wohnräume blenden»; - in der Auflage 1.2: «Die Wärmeerzeugung auf dem Areal ist untersagt»; - in der Auflage 1.3, viertes Lemma: Die Eisbearbeitungsmaschinen dürfen nur während der Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement benützt werden (von 07.00h bis 12.00 h und von 13.00h bis 22.00h); - es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen, dass alle Altglas-Sammelstellen auf dem Areal so abzuschliessen sind, dass sie ausserhalb der bewilligten Betriebszeiten für die Entsorgung unzugänglich bleiben; - es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen: