1. Es sei festzustellen, dass der Gesamtbauentscheid vom 21. Juni 2017 nichtig ist, eventuell sei der Entscheid zu widerrufen. Sub-eventuell sei der angefochtene Entscheid abzuändern und zu ergänzen wie folgt - in der Auflage 1.1, erstes Lemma: Der Satz «Sicherheits- und Notbeleuchtungen sind davon ausgenommen» sei zu streichen; - in der Auflage 1.1, drittes Lemma, sei wie folgt zu formulieren: «Scheinwerfer sind so auszurichten, dass sie nicht die Wohnräume blenden»; - in der Auflage 1.2: «Die Wärmeerzeugung auf dem Areal ist untersagt»; - in der Auflage 1.3, viertes Lemma: