6. Aufgrund eines entsprechenden Schreibens der Beschwerdeführenden eröffnete das Regierungsstatthalteramt am 9. April 2020 ein Widerrufsverfahren im Sinne von Art. 43 BauG2 und gewährte dem Beschwerdegegner und der Gemeinde das rechtliche Gehör. Beide beantragten die Abweisung des Gesuchs um Widerruf. Das Regierungsstatthalteramt zog die Vorakten zum ursprünglichen Baugesuch und zum zurückgezogenen Projektänderungsgesuch hinzu, führte Abklärungen mit der kantonalen Denkmalpflege und der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern durch und holte nach Anhörung der Parteien ein Lärmgutachten ein.