Diesbezüglich müsse ein Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern eingeholt werden. Angesichts der noch nötigen umfangreichen Beweismassnahmen rechtfertige es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG1 an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Dabei werde die Vorinstanz auch die 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/19 BVD 110/2022/31