Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/31 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 7. September 2022 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________ und F.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, General-Guisan-Strasse 43, Postfach, 3800 Interlaken Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Energie, Laupenstrasse 22, 3008 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 3. Februar 2022 (eBau Nummer 2017-2803 / 22334; A.________Veranstaltung, Widerruf Baubewilligung) I. Sachverhalt 1. Nachdem die A.________Veranstaltung Interlaken bereits drei Saisons mittels einer gast- gewerblichen Einzelbewilligung durchgeführt worden war, stellte der Beschwerdegegner auf Ersuchen des Regierungsstatthalteramtes im Januar 2017 ein Baugesuch. Das Regierungsstatthalteramt erteilte mit Gesamtbaubewilligung vom 21. Juni 2017 die Bau- und gastgewerbliche Bewilligung für den Betrieb der A.________Veranstaltung Interlaken während 71 1/19 BVD 110/2022/31 Betriebstagen pro Saison für eine temporäre und mobile Eisbahnanlage, ein Gastrokonzept mit einer Kapazität von ca. 400 Sitzplätzen, Stände für Essen und Getränke, Kiosk und Winterbar (Öffnungszeiten Eisbahn und Gastrobetriebe: Montag bis Sonntag 10.00 bis 22.00 Uhr und folgenden Ausnahmen: 24. Dezember: 10.00 bis 18.00 Uhr; 25. Dezember: 11.00 bis 18.00 Uhr; 31. Dezember und 1. Januar: 10.00 bis 01.00 Uhr). Standort der A.________Veranstaltung ist die B.________ West, Parzelle Interlaken Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle liegt in der Grünzone. 2. Der Beschwerdegegner reichte am 6. April 2018 bei der Gemeinde Interlaken ein am 4. April 2018 unterzeichnetes Baugesuch ein für die Anpassung des Betriebskonzepts des H.________ Restaurants und der Gastgewerbebewilligung (Öffnungszeiten neu Montag bis Sonntag 10.00 bis 00.30 Uhr [bisher 10.00 bis 22.00 Uhr]) mit unveränderten Ausnahmen (24. Dezember: 10.00 bis 18.00 Uhr; 25. Dezember: 11.00 bis 18.00 Uhr; 31. Dezember und 1. Januar: 10.00 bis 01.00 Uhr). Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Am 2. August 2018 fand eine Einigungsverhandlung statt. An dieser fanden die Parteien zwar keine Lösung, vereinbarten jedoch weitere Verhandlungen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 teilte der Beschwerdegegner dem Regierungsstatthalteramt mit, die Vergleichsverhandlungen mit den Einsprechern seien gescheitert und beantragte im Sinne einer Projektänderung die nachfolgende Bestimmung als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen: "Während der Betriebszeit von 22.00 bis 00.30 Uhr dürfen keine neuen Gäste im H.________ Restaurant aufgenommen werden. Die Betriebszeit von 22.00 bis 00.30 Uhr ist für Gäste vorbehalten, die sich bereits im Restaurant verpflegt haben und noch im Restaurant verweilen möchten sowie für angemeldete Gäste (Betriebsanlässe etc.)." Der Beschwerdegegner reichte dazu ein überarbeitetes Betriebskonzept betreffend die gesamte Anlage ein, welches er aufgrund von Forderungen der Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens erneut ergänzte und gemäss seinen Angaben per Saisonstart umsetzte. Die Beschwerdeführenden hielten weiterhin an ihrer Einsprache fest. 3. Mit Gesamtbauentscheid vom 1. Mai 2019 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken- Oberhasli die Baubewilligung für die folgende zusätzliche Nutzung des H.________ Restaurants: Täglich während den Betriebszeiten von A.________Veranstaltung zwischen 22.00 – 00.30 Uhr (ohne unveränderte Ausnahmen an Heiligabend, Weihnachten, Silvester und Neujahr). Nach 22.00 Uhr dürfen keine neuen Gäste im H.________ Restaurant aufgenommen werden. Die Betriebszeit von 22.00 – 00.30 Uhr ist für Gäste vorbehalten, die sich bereits im Restaurant verpflegt haben und noch im Restaurant verweilen möchten sowie für angemeldete Gäste (Betriebsanlässe). Zudem verfügte das Regierungsstatthalteramt insbesondere, das angepasste Betriebskonzept "Organisationsdispo" vom 8. August 2018 mit Anpassung vom 25. Januar 2019 bilde integrierender Bestandteil der Baubewilligung. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 28. Mai 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE, seit 1. Januar 2020 Bau- und Verkehrsdirektion, BVD) ein. Mit Entscheid vom 2. September 2019 erwog die BVE, die Baugesuchsunterlagen müssten verbessert und die Publikation wiederholt werden. Die Vorinstanz habe zudem den Sachverhalt in entscheidenden Punkten nicht oder nur unvollständig abgeklärt, so in Bezug auf die Einhaltung der Lärmvorschriften und der Energiegesetzgebung (temporäre Heizung der Winter Lounge). Diesbezüglich müsse ein Fachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern eingeholt werden. Angesichts der noch nötigen umfangreichen Beweismassnahmen rechtfertige es sich, die Akten gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG1 an die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Dabei werde die Vorinstanz auch die 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/19 BVD 110/2022/31 Frage der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Lichtverschmutzung prüfen müssen. Die BVE hiess deshalb die Beschwerde teilweise gut, hob den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 1. Mai 2019 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zurück. 5. Auf eine entsprechende Anfrage des Regierungsstatthalteramtes hin führte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 aus, er halte am Baugesuch fest. Gleichzeitig reichte er ein angepasstes Betriebskonzept (Stand 20. Dezember 2019) sowie ein Gesuch um Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz für Fahrnisbauten ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 veranlasste das Regierungsstatthalteramt die erneute Publikation des Baugesuchs und holte verschiedene Fachberichte ein. Gestützt auf eine E-Mail der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern vom 24. Januar 2020 forderte das Regierungsstatthalteramt den Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Januar 2020 zur Einreichung eines Lärmgutachtens eines Akustikbüros auf. Am 14. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden erneut Einsprache und stellten zudem ein «Gesuch um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes». Am 12. März 2020 zog der Beschwerdegegner das Baugesuch vom 4. April 2018 zurück. Daraufhin schrieb das Regierungsstatthalteramt das Baubewilligungsverfahren bbew 104/2018 am 2. April 2020 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. 6. Aufgrund eines entsprechenden Schreibens der Beschwerdeführenden eröffnete das Regierungsstatthalteramt am 9. April 2020 ein Widerrufsverfahren im Sinne von Art. 43 BauG2 und gewährte dem Beschwerdegegner und der Gemeinde das rechtliche Gehör. Beide beantragten die Abweisung des Gesuchs um Widerruf. Das Regierungsstatthalteramt zog die Vorakten zum ursprünglichen Baugesuch und zum zurückgezogenen Projektänderungsgesuch hinzu, führte Abklärungen mit der kantonalen Denkmalpflege und der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern durch und holte nach Anhörung der Parteien ein Lärmgutachten ein. 7. Mit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 13. August 2020 beantragten die Beschwerdeführenden, die Durchführung der A.________Veranstaltung auf der B.________ sei unter Kostenfolgen für die Saison 2020/2021 zu verbieten. Aufgrund der Covid-Pandemie beschloss der Beschwerdegegner, die A.________Veranstaltung nicht durchzuführen. Die Beschwerdeführenden zogen das Gesuch trotz Anfrage des Regierungsstatthalteramtes nicht zurück. Dieses wies das Gesuch ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war und schlug die Kosten zur Hauptsache.3 8. Nach Eingang des Lärmgutachtens und der Ergänzung des Fachberichts der Lärmschutzfachstelle der Kantonspolizei Bern stellte das Regierungsstatthalteramt eine Ergänzung der Baubewilligung vom 21. Juni 2017 mit den Auflagen gemäss dem Amtsbericht Energie des Amtes für Energie (AUE) vom 11. Februar 2020, dem Fachbericht Immissionsschutz des AUE vom 14. Februar 2020 sowie dem Lärmschutzfachbericht der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern vom 22. Oktober 2021 in Aussicht und holte Schlussbemerkungen ein. 9. Mit Entscheid vom 3. Februar 2022 hiess das Regierungsstatthalteramt das Gesuch um Widerruf des Gesamtentscheids vom 21. Juni 2017 insoweit gut, als es diesen Entscheid mit den Auflagen gemäss dem Fachbericht Immissionsschutz–Lichtimmissionen des AUE vom 14. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vorakten Widerruf (Ordner), Faszikel 11 3/19 BVD 110/2022/31 Februar 2020 sowie des Amtsberichts Energie der AUE vom 11. Februar 2020 sowie dem Fachbericht der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, vom 22. Oktober 2021 ergänzte. Darüberhinausgehend wies es das Gesuch ab und hielt fest, der Gesamtbauentscheid vom 21. Juni 2017 bleibe gültig. Es auferlegte dem Beschwerdegegner zudem die Kosten für das Lärmgutachten sowie den Fachbericht der Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern von CHF 8072.--. Parteikosten wurden keine gesprochen. 10. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 23. Februar 2022 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Gesamtbauentscheid vom 21. Juni 2017 nichtig ist, eventuell sei der Entscheid zu widerrufen. Sub-eventuell sei der angefochtene Entscheid abzuändern und zu ergänzen wie folgt - in der Auflage 1.1, erstes Lemma: Der Satz «Sicherheits- und Notbeleuchtungen sind davon ausgenommen» sei zu streichen; - in der Auflage 1.1, drittes Lemma, sei wie folgt zu formulieren: «Scheinwerfer sind so auszurichten, dass sie nicht die Wohnräume blenden»; - in der Auflage 1.2: «Die Wärmeerzeugung auf dem Areal ist untersagt»; - in der Auflage 1.3, viertes Lemma: Die Eisbearbeitungsmaschinen dürfen nur während der Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement benützt werden (von 07.00h bis 12.00 h und von 13.00h bis 22.00h); - es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen, dass alle Altglas-Sammelstellen auf dem Areal so abzuschliessen sind, dass sie ausserhalb der bewilligten Betriebszeiten für die Entsorgung unzugänglich bleiben; - es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen: «Sämtliche für den Auf- und Abbau der A.________Veranstaltung nötigen Arbeiten müssen auf die Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement der Gemeinde Interlaken beschränkt werden. An Wochenenden und in den Ruhezeiten gemäss Gemeindepolizeireglement dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden»; - für den Fall der Verletzung von Auflagen seien die Ungehorsamsstrafen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen; 2. der Baugesuchsteller und Gesuchsgegner sei anzuweisen, die Anlagen der A.________Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, unter Androhung der Ungehorsamsstrafen gemäss Art. 292 StGB; 3. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens, nicht jedoch den Einsprechern und Gesuchstellern, diesen sei vielmehr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 11. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch, holte beim AUE, Abteilung Immissionsschutz, sowie der Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, eine Stellungnahme sowie bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde und das AUE stellten keinen ausdrücklichen Antrag. Das Regierungsstatthalteramt beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies auf den angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdegegner stellte den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nach Eingang der Stellungnahmen der Fachbehörden erwog das Rechtsamt, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Auflagen gemäss dem angefochtenen Entscheid wie folgt zu ändern, und gewährte dazu das rechtliche Gehör: a) Ergänzung von Ziff. 1.1 des angefochtenen Entscheids (neues Lemma 5): «Nach dem Aufbau der Anlage und kurz vor der Eröffnung der A.________Veranstaltung ist unter 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4/19 BVD 110/2022/31 Leitung des AUE und im Beisein der Gemeinde eine Abnahmekontrolle durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdegegner ca. 3 Wochen vor der Eröffnung Kontakt mit dieser Fachstelle aufzunehmen.» b) Änderung von Ziff. 1.1, Lemma 3: «Scheinwerfer sind grundsätzlich so auszurichten, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden.» c) Ergänzung der Auflagen in Ziff. 1.3 (neues Lemma 7): «Der Beschwerdegegner hat vier Monate vor Beginn der Aufbauarbeiten bei der Gemeinde ein Konzept bezüglich der Aufbau- und Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des BUWAL einzureichen. Darin sind insbesondere die Arbeitszeiten zu regeln.» d) Ergänzung der Auflagen in Ziff. 1.3 (neues Lemma 8): «Der Beschwerdegegner hat auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung nicht genutzt werden.» Die Verfahrensbeteiligten, das AUE, Abteilung Immissionsschutz, und die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik, erhielten zudem Gelegenheit, zum Beweisverfahren Stellung zu nehmen. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Widerrufsverfügung nach Art. 43 BauG. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden. Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde gegen einen Widerrufsentscheid ist legitimiert, wer in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache steht.5 Die Beschwerdeführenden, deren Widerrufsgesuch teilweise abgewiesen worden ist, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid formell beschwert. Als Eigentümer von Nachbarparzellen zum Baugrundstück sind sie durch die Verweigerung des Widerrufs der Baubewilligung auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Nichtigkeit a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Eigentümer der B.________ hätten ein zivilrechtliches Reglement aufgestellt, welches die Veranstaltung wiederkehrender Anlässe verbiete. Zudem bestehe eine Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten des Kantons Bern, wonach diese nicht bebaut werden dürfe. Ein Einverständnis des Regierungsrates des Kantons Bern liege nicht vor. Erfordere eine Bewilligung das Einverständnis des Kantons, so sei diese ohne dieses Einverständnis erteilte Bewilligung nichtig. Sie berufen sich dabei auf BGE 111 Ib 213 E. 5b. Die 5 BVR 1990 S. 424 E. 3 f. 5/19 BVD 110/2022/31 Nichtigkeit der ursprünglichen Bewilligung begründen sie zudem mit einer schwerwiegenden Verletzung der bestehenden Zonenordnung, da die Grünzone de facto überbaut werde. Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass es sich bei der ersten Rüge um eine zivilrechtliche Frage handle, welche vorliegend nicht zu prüfen sei. Zudem seien die Beschwerdeführenden nicht an der Parzelle berechtigt, daher hätten sie kein schutzwürdiges Interesse an dieser Rüge. Zudem würde die A.________Veranstaltung wohl nicht jährlich wiederkehrend stattfinden, wenn die sachenrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären. Bezüglich der Zonenkonformität verweist der Beschwerdegegner darauf, dass diese im Rahmen der Baubewilligung geprüft und bejaht worden sei. Die Rüge sei daher verspätet. Im Übrigen dürfe das Widerrufsverfahren nicht dafür missbraucht werden, das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren nochmals von vorne neu durchzuspielen. b) Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nichtigkeit wird indessen nur angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.6 c) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf ein zivilrechtliches Reglement bzw. eine Bauverbotsdienstbarkeit, obwohl sie zivilrechtlich nicht am Grundstück berechtigt sind. Die Einhaltung solcher zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen wird im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft.7 Eine allfällige Verletzung kann daher auch kein Nichtigkeitsgrund für die erteilte Baubewilligung sein. Die Anträge auf Edition des Grundbuchauszuges und den Wortlaut der Bauverbotsdienstbarkeit werden daher abgewiesen. Der von den Beschwerdeführenden zitierte Bundesgerichtsentscheid betrifft die Zustimmung der kantonalen Behörden im Sinne von Art. 24 RPG8. Eine solche ist vorliegend nicht nötig, da es sich nicht um eine Zone ausserhalb der Bauzone handelt. Wie sich aus der Erwägung 4 ergibt, bewirkt auch die Zonenordnung keine Nichtigkeit. 3. Widerruf; Grundsätze a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdegegner räume die Anlagen der A.________Veranstaltung jeweils am Ende der Saison vollständig ab. Ebenso sei von vorne herein keine jährlich wiederkehrende Veranstaltung vorgesehen, wie z.B. der Verzicht auf die A.________Veranstaltung in der Saison 2020/2021 gezeigt habe. Schliesslich sei auch eine Durchführung 2022/2023 noch in keiner Weise beschlossen oder gesichert. Da sämtliche Anlagen bei Saisonende abgebaut würden, ergebe sich kein Rechtssicherheitsinteresse des Beschwerdegegners. Es bestehe kein Rechtssicherheitsinteresse dahingehend, dass eine einmal bewilligte rechtswidrige Nutzung erneut ermöglicht werde. Der Beschwerdegegner führt aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden auf die Idee kommen würden, der Beschwerdegegner habe keine Dispositionen getroffen, die er nicht 6 BGE 145 III 436 E. 4, 138 II 501 E. 3.1; Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 85 ff. 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 4a 8 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 6/19 BVD 110/2022/31 ohne Nachteil rückgängig machen könne. Wie bei solchen Veranstaltungen üblich, habe der Beschwerdegegner mit Blick auf die ab 2017 jährlich wiederkehrende Durchführung Anschaffungen getätigt und Verträge abgeschlossen. In Bezug auf die Saison 2020/2021 verweist der Beschwerdegegner auf die behördlichen Auflagen bezüglich Corona, die ihn zum Verzicht gezwungen hätten. b) Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde – gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde – widerrufen werden (Art. 43 Abs. 1 BauG). Dabei ist nicht jede fehlerhafte Baubewilligung widerrufbar. Dies würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Ein Widerruf einer rechtskräftig gewordenen Baubewilligung setzt daher voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdige Interessen, wie etwa solche des Umweltschutzes, verletzen würde.9 Das Widerrufsinteresse muss also im Verhältnis zum Interesse an der Rechtssicherheit überwiegen. Beim Entscheid, ob die Baubewilligung widerrufen werden soll, geniesst die Behörde ein gewisses Entscheidungsermessen. Dieses muss sie jedoch pflichtgemäss ausüben.10 Als (teilweiser) Widerruf gilt auch die nachträgliche Änderung einer Baubewilligung durch Einschränkungen, zusätzliche oder geänderte Bedingungen oder Auflagen.11 Wiegt ein Verstoss gegen Bauvorschriften so schwer, dass er den Widerruf der Baubewilligung, von der bereits Gebrauch gemacht worden ist, rechtfertigt, so ist auch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen.12 Die Widerrufbarkeit rechtskräftiger Baubewilligungen ist zusätzlich eingeschränkt, wenn die Bauherrschaft aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt hat (Art. 43 Abs. 2 BauG). Hat eine gutgläubige Bauherrschaft im Vertrauen auf die erhaltene Baubewilligung bereits Dispositionen getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann, insbesondere indem sie mit dem Bau begonnen oder sonst wie dafür erhebliche Arbeit ausgeführt oder Kosten aufgewendet hat (Detailprojektierung, Materialeinkauf, Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmungen, aufwendige Bauplatzinstallation etc.), so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende, besonders wichtige Interessen ihn gebieten. In solchen Fällen ist die Bauherrschaft zudem nach den Bestimmungen über die materielle Enteignung zu entschädigen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Art. 43 Abs. 2 BauG).13 Aus den voranstehenden Erwägungen folgt, dass die Rechtssicherheit nicht erst dann beeinträchtigt wird, wenn die Bauherrschaft Investitionen getätigt hat. Vielmehr wird das Vertrauen der Bauherrschaft in einen rechtskräftigen Bauentscheid, der nach einem ausgebauten Verfahren mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekommen ist, grundsätzlich geschützt. Deshalb setzt ein Widerruf voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche Interessen verletzen würde. Hat eine gutgläubige Bauherrschaft im Vertrauen auf die erhaltene Baubewilligung bereits Dispositionen getroffen, die sie nicht rückgängig machen kann, so werden die Anforderungen für einen Widerruf weiter erhöht. Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdegegner nicht nur für die vergangenen, sondern auch im Hinblick auf die zukünftigen Veranstaltungen Investitionen getätigt hat und daher im Falle eines Widerrufs finanzielle Nachteile erleiden würde. Wie hoch diese sind, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden, da gemäss den nachfolgenden Ausführungen keine wesentlichen Interessen verletzt werden und damit auch für den Fall, dass aufgrund der Baubewilligung noch 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 4 10 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 3 11 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 4 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 8 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 6 7/19 BVD 110/2022/31 keine erheblichen Arbeiten ausgeführt worden wären, die Voraussetzungen eines (vollständigen) Widerrufs nicht erfüllt sind. 4. Zonenwidrigkeit a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Parzelle befinde sich gemäss Art. 232 GBR14 in der «Grünzone». Gemäss Art. 79 BauG seien in einer Grünzone nur unterirdische Bauten gestattet und die Bauten, welche für die Pflege der Grünzone nötig seien. Die Bauten dürften den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen. Die A.________Veranstaltung als Sport- und Freizeitanlage gehöre entweder in eine Gewerbezone oder in eine Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Mit einer Aufbauphase von 5 Wochen, einer Abbauphase von einem Monat und einer Betriebsphase von 71 Tagen werde die B.________ somit für mehr als einen Drittel des Jahres teilweise überbaut, was mit dem Zweck der Grünzone nicht zu vereinbaren sei.15 Die zonenwidrige Nutzung bedürfte einer Ausnahmebewilligung, was eine Standortgebundenheit voraussetzen würde, welche nicht einmal behauptet werde.16 Die Baubewilligung sei zu widerrufen, da die Zonenordnung ein wichtiges öffentliches Interesse darstelle, welches dem Interesse des Beschwerdegegners an einer weiteren Saison unrechtsmässiger und zonenwidriger Nutzung der B.________ vorgehe.17 Der Beschwerdegegner verweist darauf, dass die Zonenkonformität im Rahmen der Baubewilligung geprüft und bejaht worden sei. Die Rüge sei daher verspätet. Im Übrigen dürfe das Widerrufsverfahren nicht dafür missbraucht werden, das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren nochmals von vorne neu durchzuspielen. Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Beschwerdeführenden hätten die Möglichkeit gehabt, im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren Einsprache zu erheben. Art. 43 BauG bezwecke nicht, ein Baubewilligungsverfahren, welches mit einem rechtskräftigen Bauentscheid abgeschlossen worden sei, von vorne aufzurollen und sämtliche im Baubewilligungsverfahren bereits geprüfte Rechtsfragen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Baubewilligung in Bezug auf die Zonenkonformität im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt oder bei ihrer Ausübung nicht mehr damit vereinbar sein sollte. b) Die Parzelle Nr. J.________ liegt in der Grünzone. Gemäss Art. 232 Abs. 1 GBR sind Grünzonen Freihaltezonen. Laut Art. 79 Abs. 1 BauG gliedern diese die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern sowie der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen. Art. 79 Abs. 2 BauG sieht zudem vor, dass auf dem als Grünzone ausgeschiedenen Land nur unterirdische Bauten sowie Bauten, die für die Pflege der Grünzone nötig sind und den Zweck der Grünzone nicht beeinträchtigen, gestattet sind. Die Zweckbestimmung der Grünzone B.________ wird in Art. 232 Abs. 2 GBR wie folgt umschrieben: 14 Baureglement der Gemeinde Interlaken vom 9. Juli 2009 15 Beschwerde Ziffern III.17 f. 16 Beschwerde Ziffer III.31 17 Beschwerde Ziffer III.22 8/19 BVD 110/2022/31 Freihaltung der Umgebung, öffentliche Nutzung für Anlässe, zudem darf sie als Hängegleiterlandeplatz genutzt werden. In den schraffiert dargestellten Bereichen dürfen die dort erstellten Anlagen (Tennisplatz, Kinderspielplatz) im bisherigen Umfang genutzt und zeitgemäss erneuert werden. Im zentralen Bereich der B.________ entlang des K.________weg ist ein Ersatzbau für den alten Musikpavillon zulässig. Im westlichen Bereich sind die bestehenden Aussenanlagen zum Gastgewerbebetrieb sowie eine unterirdische Parkierung mit den dazugehörenden Lüftungsanlagen, Notausgängen und WC-Anlagen zugelassen. c) Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt (Art. 4 Abs. 1 BauG). Die baurechtliche Grundordnung, bestehend aus Baureglement und Zonenplan, ist Teil der Ortsplanung (Art. 64 Abs. 1 Bst. b BauG). Die Gemeinden sind in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der übergeordneten Planung frei (Art. 65 Abs. 1 BauG). Im Bereich der Bau- und Zonenordnung kommt den Gemeinden somit ein weiter Ermessensspielraum zu, der unter dem Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautonomie steht. Soweit der Gemeinde beim Erlass der Rechtsnorm Autonomie zukommt, geniesst sie zusätzlich auch bei der Anwendung des kommunalen Rechts einen gewissen Beurteilungsspielraum. Das heisst, es ist vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie ihre eigenen Vorschriften verstanden haben will. Ist ihre Auslegung der Norm rechtlich vertretbar, darf eine Rechtsmittelbehörde nicht einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug geben.18 In der ursprünglichen Bewilligung bejahte das Regierungsstatthalteramt nach einem positiven Amtsbericht der Gemeinde die Zonenkonformität und führte aus, die Grünzone B.________ dürfe gemäss GBR für Anlässe öffentlich genutzt werden. Zwar habe man beim Erlass dieser Bestimmung wohl kaum an Anlässe in der Grössenordnung der A.________Veranstaltung gedacht. Bei einer geltungszeitlichen Auslegung des Begriffs «öffentlicher Anlass» sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Haltung zu Anlässen wie der A.________Veranstaltung in der Gesellschaft verändert habe. Dies drücke sich unter anderem in der grossen Akzeptanz der Bevölkerung dieses und weiterer Grossanlässe in der Region aus. Es sei daher vertretbar, die Zonenkonformität der mit dem Bauvorhaben verbundenen jährlich auf 71 Betriebstage beschränkten Nutzung für mobile Bauten zu bejahen. d) Das GBR erlaubt für die B.________ die öffentliche Nutzung für Anlässe, sichert den Weiterbestand bestehender Bauten und Anlagen wie einem Tennisplatz, Kinderspielplatz und Aussenanlagen zum Gastgewerbebetrieb. Auch ein Ersatzbau für einen bestehenden Pavillon ist ausdrücklich zulässig. Die vorliegende Grünzone inmitten von Interlaken ermöglicht damit für die Öffentlichkeit eine vielseitige Nutzung und erwähnt im Besonderen die öffentliche Nutzung für Anlässe. Die Bestimmung schränkt die Dauer der Anlässe nicht ein und da nur temporär mobile Bauten aufgestellt werden, verändert die A.________Veranstaltung den Charakter der B.________ als Grünzone nicht grundsätzlich. Im Rahmen eines Widerrufsverfahrens und aufgrund der bestehenden Gemeindeautonomie bestehen jedenfalls keine wesentlichen schutzwürdigen Interessen, die einen Widerruf rechtfertigen könnten. Das Interesse an der Rechtssicherheit an der erteilten Baubewilligung überwiegt. 5. Lärm a) Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Baubewilligung vom 2017 müsse nicht vollständig widerrufen, sondern mit den von der Lärmfachstelle der 18 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 1–3 9/19 BVD 110/2022/31 Kantonspolizei Bern gestützt auf das Lärmgutachten beantragten Auflagen ergänzt werden, damit die Anlage der A.________Veranstaltung zu höchstens geringfügigen Störungen an den Immissionsstandorten führe. Es verfügte daher in Ziffer 1.3 und Ziffer 2 folgende Auflagen: - Auf der Gesamtanlage A.________Veranstaltung gilt grundsätzlich ein Musikschallpegel von max. Leq 75 dB(A)/10s (Hintergrundmusik). - Auf dem Eishockeyfeld wie auf der übrigen Anlage dürfen für das Hockeyspielen nur Softpucks verwendet werden. - Ausser jeweils am 31.12. und am 01.01. dürfen die Eisflächen nach 22:00 Uhr nicht mehr benützt werden. - Ausserhalb der Betriebszeiten darf durch die Benützung der Eismaschine kein akustisches Signal ertönen (z.B. beim Rückwärtsfahren). - Musikveranstaltungen mit höheren Schallpegeln sind im Einzelbewilligungsverfahren zu beurteilen. Die Anzahl der Anlässe richtet sich nach der ortsüblichen Praxis. - Bei publikumsintensiven Veranstaltungen ist ein geeigneter und genügend dimensionierter Sicherheitsdienst einzusetzen. - Gäste, die ausserhalb der Anlage Speisen und/oder Getränke konsumieren, sind wegzuweisen. b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die lärmige Freizeit- und Gastgewerbenutzung überschreite zufolge der dauernden Beschallung mit Musik und Durchsagen sowie den Schallspitzen des Eisstockschiessens und der in die Banden fahrenden Schlittschuhläufer die zonengemäss zulässige Lärmbelastung. Wie das eingeholte Lärmgutachten zeige, werde im Zusammenhang mit den übrigen lärmintensiven Nutzungen (Gastronomiebetrieb und Konzerte im «alten Amtshaus») das für die Zone zulässige Mass überschritten. Sie machen zudem eine Verletzung der Nachtruhe gemäss Gemeindepolizeireglement geltend durch die lärmige Eisaufbereitung nach 22.00 Uhr. Die Nachtruhe und das Sonntagsarbeitsverbot würden zudem durch das Auf- und Abbauen, welches vor 07.00 Uhr am Morgen und lange nach 22.00 Uhr am Abend dauere und auch an Sonntagen erfolge, verletzt. Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die discomässige Bewirtschaftung verletze die V-NISSG19. Die Schallpegel aller Konzerte müssten konsequent beschränkt und kontrolliert werden. Für den Fall, dass die Baubewilligung weder nichtig noch zu widerrufen sei, stellen die Beschwerdeführenden folgende Eventualanträge zur Abänderung- bzw. Ergänzung des angefochtenen Entscheids: - in der Auflage 1.3, viertes Lemma: Die Eisbearbeitungsmaschinen dürfen nur während der Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement benützt werden (von 07.00h bis 12.00h und von 13.00h bis 22.00h); - es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen, dass alle Altglas-Sammelstellen auf dem Areal so abzuschliessen sind, dass sie ausserhalb der bewilligten Betriebszeiten für die Entsorgung unzugänglich bleiben; - es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen: «Sämtliche für den Auf- und Abbau der A.________Veranstaltung nötigen Arbeiten müssen auf die Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement der Gemeinde Interlaken beschränkt werden. An Wochenenden und in den Ruhezeiten gemäss Gemeindepolizeireglement dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden»; Nachdem das Rechtsamt in Aussicht gestellt hatte, eine zusätzliche Auflage in Bezug auf die Abfallmulden zu verfügen («Der Beschwerdegegner hat auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung nicht genutzt werden.») beantragten die Beschwerdeführenden dass diese Auflage umformuliert wird, dass die Anlagen nicht genutzt werden können. Begründet wird der Antrag damit, dass es gang 19 Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V- NISSG. SR 814.711) 10/19 BVD 110/2022/31 und gäbe sei, Abfallmulden mit abschliessbarem Deckeln zu versehen, so dass sie gar nicht bedient werden könnten ausserhalb der Öffnungszeiten.20 Der Beschwerdegegner verweist auf das eingeholte Lärmgutachten und die gestützt darauf verfügten Auflagen, welche die Einhaltung der lärmschutzspezifischen Vorschriften und Richtlinien sicherstellten. Sie bestreiten, dass an Sonntagen Auf- und Abbauarbeiten vorgenommen würden und bringen vor, die Information bezüglich der Arbeitszeit des Eismeisters sei veraltet. Es gebe keine «discomässige Bewirtschaftung» und kein blinkendes Licht. Der Beschwerdegegner führte in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2022 aus, es sei nicht ersichtlich, wieso die durch das Rechtsamt vorgesehene neue Auflage für ein Konzept bezüglich der Aufbau- und Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt nötig sei. Gegen die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte zusätzliche Auflage betreffend die Abfallmulden hatte der Beschwerdegegner keine Einwände. In ihrer Beschwerdeantwort stellte die Gemeinde keine Anträge. In Bezug auf die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte zusätzliche Auflage betreffend die Abfallmulden hatte die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 keine Einwände, schlug jedoch vor, zusätzlich Betriebszeiten der Abfallmulden im Betriebskonzept aufzunehmen. Betreffend die durch das Rechtsamt vorgesehene neue Auflage für ein Konzept bezüglich der Aufbau- und Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt hatte die Gemeinde keine Einwände. c) Gemäss Lärmgutachten werden die Planungsrichtwerte nach BAFU21 bezüglich der Eisfelder, Eiswege, des Softhockeyfeldes und des Eisstockfelds wochentags und am Sonntag für den Tag erfüllt und für den Abend überschritten. Betreffend die Lautsprecher aussen, das Gastrozelt, das H.________ Restaurant, die Winter Lounge, das Coop Iglu und die Stände werden die Planungsrichtwerte der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) für den «normalen Betrieb» bei den Empfangspunkten 1 (EP 1, Beschwerdeführer 2, N.________strasse 45) und 2 (EP 2, Beschwerdeführerin 1, N.________strasse 55) für den Tag und den Abend erfüllt. Bei der «Eisdisco» würden bei EP 1 und EP 2 die Planungsrichtwerte hingegen überschritten. Für die Eisreinigung und die Kältemaschinen hält das Gutachten fest, die Planungswerte nach LSV22 würden am Tag und in der Nacht erfüllt. d) In ihrem Fachbericht vom 22. Oktober 2021 führt die Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern aus, es handle sich um eine neue Anlage, weshalb die Planungswerte eingehalten werden müssten und an den Immissionsstandorten höchstens geringfügig einzustufende Störungen auftreten dürften. Die Untersuchung beziehe sich auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden, für welche gemäss Art. 19 der Überbauungsordnung N.________strasse vom 8. November 1994 die Bestimmungen der ES III zur Anwendung gelangen würden. Der EP 1, N.________strasse 45, liege in einer Distanz von ca. 85 m von der Anlage entfernt, der EP 2 liege weiter entfernt (Ziffern 5-5.1.1). Gemäss Fachbericht entspricht das Gutachten den gesetzlichen Anforderungen (Ziffer 7c). Gestützt darauf hält das Gutachten fest, der normale Betrieb der Anlage A.________Veranstaltung mit Sport, Gastronomie und Unterhaltsarbeiten ohne Musikbeschallung inklusive Sekundärlärm führe zu höchstens geringfügigen Störungen an den Immissionsstandorten. Problematisch sei die Musikbeschallung, und zwar bei der Sportanlage selber und im Gastgewerbebereich sowie bei speziellen Events mit lauteren Musikschallpegeln, für welche eine Einzelbewilligung notwendig sei (Ziffern 6.2 f.). Damit die Lärmimmissionen unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts als höchstens geringfügig eingestuft werden könnten und im Sinne der Vorsorge schlägt der Fachbericht die im 20 Vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2022 21 Bundesamt für Umwelt 22 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 11/19 BVD 110/2022/31 angefochtenen Entscheid verfügten Auflagen zur Lärmminderung vor (vgl. oben Ziffer 5a). In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 führt die Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern zudem auf Nachfrage des Regierungsstatthalteramtes zum Lärm beim Auf- und Abbau der Anlage aus, diesbezüglich sei der Massnahmenkatalog gemäss der Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umwelt massgebend, da die grosse Komplexität des Baulärms keine Anwendung von Grenzwerten erlaube. Anhand dieser Richtlinie müsse der zeitliche Ablauf eines Bauvorhabens geplant werden, um in vorausschauender Weise auf lärmempfindliche Wohnnutzungen Rücksicht zu nehmen. Die konkreten Massnahmen würden die Vollzugsbehörden für den Baugesuchsteller in Verfügungen (Baubewilligung, Plangenehmigungsverfügung, Baukonzession) verbindlich festlegen. In der Stellungnahme vom 21. März 2022 hält die Lärmfachstelle zudem neu fest, ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung sei auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden gemäss «Organisationsdispo» nicht genutzt würden. Weiter hält sie fest, die V-NISSG regle nicht den Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen, sondern den Schutz des Publikums vor gesundheitsschädigenden Schallpegeln, lege Schallpegelgrenzwerte fest und beinhalte insbesondere die Pflicht, bei Musikschallpegeln über 93 dB(A) das Publikum auf die Gefahr von hohen Schallpegeln hinzuweisen. e) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf den Lärm für den Betrieb der A.________Veranstaltung sämtliche Auflagen übernommen, welche die Lärmfachstelle in ihrem Fachbericht vom 22. Oktober 2021 gestützt auf das eingeholte Lärmgutachten vorgeschlagen hatte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, inwieweit das Gutachten oder der Fachbericht vom 22. Oktober 2021 nicht schlüssig sind und die verfügten Auflagen nicht genügen. Ein Widerrufsgrund liegt damit nicht vor und in Bezug auf die Eismaschinen sind auch keine weitergehenden Auflagen notwendig. Wie die Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 ausführte, ist für den Auf- und Abbau der Anlage die Baulärmrichtlinie des Bundesamts für Umwelt massgebend, wobei die konkreten Massnahmen durch die Vollzugsbehörden verbindlich festzulegen sind. In der ursprünglichen Baubewilligung hätte daher diese Baulärmrichtlinie zwingend berücksichtigt werden sollen. Dies stellt selbstverständlich kein Grund für einen Widerruf der Baubewilligung dar. Die Baubewilligung ist jedoch durch eine entsprechende Auflage zu ergänzen. Die Beschwerdeführenden dringen daher insoweit mit der Beschwerde durch, als gestützt auf die Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 der Lärmfachstelle der Kantonspolizei Bern die Auflagen in Ziffer 1.3 des angefochtenen Entscheids wie folgt ergänzt (neues Lemma 7) werden: «Der Beschwerdegegner hat vier Monate vor Beginn der Aufbauarbeiten bei der Gemeinde ein Konzept bezüglich der Aufbau- und Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt23 einzureichen. Darin sind insbesondere die Arbeitszeiten zu regeln.» Soweit weitergehend, ist der Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen: Die Arbeitszeiten gemäss Gemeindepolizeireglement sind hier nicht massgebend, da die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung bzw. die darauf erlassenen Richtlinien den Lärm von Anlagen inklusive Baulärm, der bei der Erstellung einer solchen Anlage auftritt, abschliessend regeln.24 Zudem sind gemäss der Stellungnahme der Lärmfachstelle vom 21. März 2022 die Auflagen in Ziffer 1.3 (neues Lemma 8) wie folgt zu ergänzen: «Der Beschwerdegegner hat auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung nicht genutzt werden.» Wie der Beschwerdegegner die Auflage erfüllen will, muss an dieser Stelle nicht ausdrücklich festgelegt werden. Sollte die vom Beschwerdegegner 23 Einsehbar unter 24 Vgl. Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 22 und N. 29 12/19 BVD 110/2022/31 ergriffenen Auflagen nicht genügen, sind (nach einer baupolizeilichen Anzeige) allfällige weitere Massnahmen zu prüfen. Der Antrag der Beschwerdeführenden, es sei neu ausdrücklich als Auflage festzulegen, dass alle Altglas-Sammelstellen auf dem Areal so abzuschliessen sind, dass sie ausserhalb der bewilligten Betriebszeiten für die Entsorgung unzugänglich bleiben bzw. dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten nicht genutzt werden können, geht daher zu weit. 6. Licht a) Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Baubewilligung vom 2017 müsse zur Einhaltung der Vorgaben betreffend Schutz vor störenden Lichtimmissionen nicht vollständig widerrufen, sondern mit den von der Abteilung Immissionsschutz beantragten Auflagen ergänzt werden. Es verfügte daher in Ziffer 1.1 folgende Auflagen: - Die im Betriebskonzept (Organisationsdispo) aufgeführten Dimm- und Abschaltzeiten der Beleuchtungseinrichtungen sind verbindlich und einzuhalten. Sicherheits- und Notbeleuchtungen sind davon ausgenommen. - Es sind Leuchten zu verwenden, die eine präzise Lichtlenkung ermöglichen oder dann abgeschirmt werden können, um Lichtimmissionen in nicht zu beleuchtende Bereiche zu verhindern. - Scheinwerfer sind grundsätzlich so auszurichten, dass sie in nicht sensible Räume blenden. - Die Beleuchtungsstärke und die Leuchtdichte der einzelnen Beleuchtungseinrichtungen sind entsprechend dem jeweiligen Beleuchtungszweck auf das notwendige Mass zu beschränken. b) Die Beschwerdeführenden machen als Eventualbegehren geltend, eine Sicherheits- und Notbeleuchtung sei unnötig, da die Anlagen abgezäunt seien und nach Betriebsschluss geräumt würden. Die Ausnahme eröffne den Betreibern nur die Möglichkeit, die Anlage über den Betriebsschluss hinaus zu betreiben (wie die Wintersaison 21/22 gezeigt habe) und trage zur Lichtverschmutzung der nächtlichen Umwelt bei. Die Auflage bezüglich der Ausrichtung der Scheinwerfer erlaube ausdrücklich, in «nicht sensible» Wohnräume hinein zu leuchten. Es bestehe keine betriebliche Notwendigkeit, Scheinwerfer auf die Wohnliegenschaften zu richten, da diese durch Scheinwerfer, die auf der Seite der Wohnliegenschaften stehen würden, beleuchtet werden könnten. Jedes Beleuchten der Wohnliegenschaften müsse verboten werden, da der Streit, welche Wohnräume sensibel seien, vorprogrammiert sei. Der Beschwerdegegner verweist auf die Amts- und Fachberichte, deren Empfehlungen im angefochtenen Entscheid mittels Auflagen Eingang gefunden hätten. Die Beschwerdeführenden begründeten nicht, inwiefern diese Berichte nicht vollständig oder falsch seien und versuchten mit pauschalen und teils tatsachenwidrigen Behauptungen die fundierten Auswertungen der Experten in Frage zu stellen. Der Beschwerdegegner stellte sich nicht gegen die vom Rechtsamt in Aussicht gestellten geänderten bzw. neuen Auflagen. Die Gemeinde führte in Bezug auf die vom Rechtsamt in Aussicht gestellte Ergänzung des angefochtenen Entscheids durch eine Auflage betreffend Abnahmekontrolle («Nach dem Aufbau der Anlage und kurz vor der Eröffnung der A.________Veranstaltung ist unter der Leitung des AUE und im Beisein der Gemeinde eine Abnahmekontrolle durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdegegner ca. 3 Wochen vor der Eröffnung Kontakt mit dieser Fachstelle aufzunehmen.») aus, über die Durchführung der Abnahmekontrolle sollte ein Protokoll oder eine Aktennotiz durch die Fachstelle geführt werden. In diesem Fall erachte sie das Beisein der Gemeinde als überflüssig, vorausgesetzt, das erwähnte Protokoll werde den Parteien, oder zumindest der Gemeinde, 13/19 BVD 110/2022/31 zugestellt. In Bezug auf die durch das Rechtsamt vorgesehene Änderung der Auflage der Ausrichtung der Scheinwerfer hatte die Gemeinde keine Einwände. c) Im Fachbericht vom 14. Februar 2020 prüfte die Abteilung Immissionsschutz des AUE die Lichtverschmutzung der A.________Veranstaltung und führte in der Beurteilung aus, die Hintergrundbelastung durch Streulicht in der näheren Umgebung der B.________ werde von der Innen- und Aussenbeleuchtung der Hotelanlagen und Verkaufsläden am O.________weg sowie der Strassenbeleuchtung dominiert. Durch den Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen auf dem ICE Magic-Areal während 71 Tagen werde sich die entsprechende Immissionsbelastung etwas erhöhen. Mit der Umsetzung von vorsorglichen Massnahmen könnten die Lichtimmissionen reduziert und die Anwohnerschaft geschützt werden. Mit der Umsetzung des Betriebskonzepts («Organisationsdispo») werde der vorsorglichen Begrenzung der Lichtimmissionen knapp Rechnung getragen. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE verlangt Auflagen in Bezug auf Dimm- und Abschaltzeiten, Lichtlenkung, Ausrichtung der Scheinwerfer und Beschränkung der Beleuchtungsstärke und Leuchtdichte der Beleuchtungseinrichtungen. Insgesamt trage die aktuelle Installation der vorsorglichen Begrenzung der Lichtimmissionen genügend Rechnung. In ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022 hält die Abteilung Immissionsschutz des AUE insbesondere fest, mit einer konsequenten und im Sinne des Immissionsschutzes ausgeführten Umsetzung der dort beschriebenen Massnahmen könne einer vorsorglichen Begrenzung des Immissionsschutzes gegenüber der benachbarten Anwohnerschaft Rechnung getragen werden. Aufgrund der durch die Beschwerdeführenden aus ihrer Sicht geschilderten Situation sei davon auszugehen, dass die Auflagen in der Baubewilligung nicht entsprechend korrekt und sinngemäss umgesetzt worden seien. So sei zum Beispiel die Beleuchtung in den Zelten nach Geländeschliessung zwingend abzuschalten, wie dies im «Organisationsdispo» vorgesehen sei. Falls die manuelle Abschaltung der Beleuchtung zur vorgegebenen Zeit nicht gewährleistet werden könne, sei dies allenfalls mit einer Zeitschaltuhr zu beheben. Die Abteilung Immissionsschutz des AUE führt zudem aus, es gebe nachvollziehbare Gründe, die Anlage mit den Eisflächen während der Nacht minimal zu beleuchten und damit einer möglichen Beschädigung der Eisbahn vorzubeugen. Sie könne aber nicht beurteilen, ob während der letzten Veranstaltung die Beleuchtung durch die Nacht auf das Minimum gedimmt worden sei. Falls trotz minimaler Beleuchtung die Umgebung immer noch erheblich aufgehellt werde, sei eine alternative Notbeleuchtung zu installieren. Im Fachbericht hätten sie ausdrücklich in einer Auflage verlangt, dass Schweinwerfer grundsätzlich so auszurichten seien, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden. Die Unterscheidung zwischen sensiblen und nicht sensiblen Wohnräumen mache durchaus Sinn, zum Beispiel bei einer Strassenlampe, die Licht gegen ein Wohnhaus strahle. Seien «nicht sensible» Wohnbereiche betroffen, brauche die Lampe nicht unbedingt eine Abschirmung, blende die Strassenlampe jedoch in sensible Wohnbereiche, sei eine Abschirmung erforderlich. Mit der zusätzlichen Auflage, dass Leuchten zu verwenden seien, die eine präzise Lichtlenkung ermöglichen oder abgeschirmt werden könnten, um Lichtimmissionen in nicht zu beleuchtende Bereiche zu verhindern, sei die Ausrichtung von Scheinwerfern sowohl gegen Wohn- als auch gegen Naturräume nicht gestattet. Damit die Auflagen in der Baubewilligung konsequent und fortdauernd umgesetzt würden und um störende und lästige Lichtimmissionen zu verhindern, erachtet es die Abteilung Immissionsschutz des AUE als angezeigt, vor der Inbetriebnahme der Eventanlage eine Abnahmekontrolle vor Ort und bei Dunkelheit durchzuführen. Die Beleuchtungssituation sei dabei während dem Betrieb der Anlage und nach Betriebsende visuell zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Nach erfolgter Abnahme habe der Betrieb der Beleuchtungseinrichtungen während der Dauer des Events in der abgenommenen Art und Weise zu erfolgen. d) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Lichtimmissionen für den Betrieb der A.________Veranstaltung sämtliche Auflagen verfügt, welche die Lärmfachstelle in 14/19 BVD 110/2022/31 ihrem Fachbericht vom 14. Februar 2020 vorgeschlagen hatte. Bei der Auflage in Bezug auf die Ausrichtung der Scheinwerfer hat sie den Wortlaut nicht exakt übernommen und verfügt, diese seien grundsätzlich so auszurichten, dass sie in nicht sensible Räume blenden. Dies ist zu korrigieren und die Auflage ist entsprechend dem Fachbericht vom 14. Februar 2020 wie folgt zu formulieren: «Scheinwerfer sind grundsätzlich so auszurichten, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden.» Gestützt auf die Stellungnahme der Abteilung Immissionsschutz des AUE vom 31. März 2022 ist zudem die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids wie folgt ergänzt wird (neues Lemma 5): «Nach dem Aufbau der Anlage und kurz vor der Eröffnung der A.________Veranstaltung ist unter der Leitung des AUE und im Beisein der Gemeinde eine Abnahmekontrolle durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdegegner ca. 3 Wochen vor der Eröffnung Kontakt mit der Abteilung Immissionsschutz aufzunehmen.» Im Übrigen legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwieweit der angefochtene Entscheid nicht schlüssig ist und die verfügten Auflagen nicht genügen. Weitergehende Auflagen sind daher nicht notwendig. 7. Energie a) Im angefochtenen Entscheid führt das Regierungsstatthalteramt aus, die Baubewilligung vom 2017 müsse zur Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften bei der Beheizung von Ständen und Zelten nicht vollständig widerrufen, sondern mit vom Amtsbericht Energie des AUE beantragten Auflage ergänzt werden. Es verfügte daher in Ziffer 1.2 folgende Auflage: «Die Wärmeerzeugung auf dem Areal, unabhängig davon, ob die Heizung zu Komfort- oder Sicherheitszwecken benötigt wird, ist ab Heizperiode 2020/2021 mit erneuerbarer Energie vorzunehmen. Der Nachweis ist mit dem Formular EN-134 zu erbringen.» b) Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter als Auflage, die Wärmeerzeugung auf dem Areal sei zu untersagen, da die Beheizung von Zelten und Ständen mit mobilen Heizanlagen gemäss Art. 34 und 35 KEnG25 und Art. 14 KEnV26 nicht zulässig sei. Bei entsprechender Dachneigung sei eine Beheizung wegen der Schneesicherung nicht nötig und eine solche Ausnahme sei auch nicht möglich gemäss KEnG. Der Beschwerdegegner entgegnet, die vorhandenen Heizgeräte dienten der Schneesicherung und erfüllten die neu verfügten Auflagen gemäss Amtsbericht des AUE vom 11. Februar 2021 (recte: 2020). c) Das AUE prüfte im Amtsbericht Energie vom 11. Februar 2020 das Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners nach Art. 48 KEnG bzw. eine Befreiung nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b KEnG bezüglich «Heizungen im Freien» mit der Begründung, eine temporäre und mobile Oelheizungsanlage mit 110 kW Leistung sei für die Sicherheit des Zeltdaches bei Schneelasten zwingend erforderlich. Das AUE erwog, die Zeltbauten seien keine Gebäude im Sinne von Art. 14 bzw. 17 KEnV. Beantragt sei vielmehr eine Heizung im Freien. Solche seien grundsätzlich gemäss Art. 48 KEnG ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben. Vorliegend seien die Heizungen im Interesse des Gastgewerbes von den Anforderungen nach Art. 48 KEnG befreit. Da Geräte zu verwenden seien, die dem Stand der Technik entsprechen (Art. 39 Abs. 1 Bst. b KEnV) und auf dem Markt beispielsweise automatische 25 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1) 26 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 15/19 BVD 110/2022/31 Pelletheizungen angeboten würden, die mit erneuerbaren Energien betrieben würden, beantragte das AUE eine Auflage, wonach die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien vorgenommen wird. Das AUE bestätigte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2022 seine Ausführungen und betonte, im Sinne des Gastgewerbes seien mobile Heizungen im Freien auch mit nicht erneuerbarer Energie möglich (Art. 39 Abs. 1 Bst. b KEnV). Es seien jedoch Geräte zu verwenden, welche dem Stand der Technik entsprechen (Art. 2 Abs. 1 KEnV). Beispielsweise zählten mobile Pellet-«Heizpilze» zu den handelsüblichen Geräten. Zudem seien Heizungen im Freien, wie für Zelte oder Stände, welche ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben würden, erlaubt (Art. 48 KEnG). d) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Bewilligung vom 2017 mit der vom AUE beantragten Auflage ergänzt, welche die Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien verlangt. Entsprechend den Ausführungen des AUE sind weitergehende Auflagen bzw. ein Verbot der Wärmeerzeugung nicht notwendig bzw. zulässig. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erscheint damit nicht als notwendig. 8. Weitere Vorbringen/Anträge a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, links und rechts des I.________gässleins auf der B.________ würden provisorische Parkplätze erstellt und sowohl Autos wie auch Zweiräder abgestellt. Zudem werde das Fahrverbot auf dem I.________gässlein auch während des Aufbaus, des Betriebs und des Abbaus von Lieferanten, Bauunternehmen und Angestellten systematisch missachtet. Damit würden Verkehrsregeln verletzt, da das I.________gässlein für den motorisierten Verkehr gesperrt sei, die Betreiber sich jedoch über das Verbot hinwegsetzten und die Gemeinde sie gewähren lasse. Der Beschwerdegegner hält diese Behauptungen für haltlos und macht geltend, baupolizeiliche Rügen gehörten nicht ins Beschwerdeverfahren. Der Auf- und Abbau erfolge in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde. Diese habe die Errichtung der gerügten Fahrradabstellgelegenheit explizit gefordert. Das Be- und Entladen der gesamten Infrastruktur während dem Auf- und Abbau über das I.________gässlein und die temporäre Zufahrtsstrasse ist bereits im ursprünglichen «Organisationsdispo» vorgesehen (vgl. Ziffer 7.2, in der aktuellen Fassung Ziffer 6.3) und wurde damit mit der Bewilligung 2017 bewilligt. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen würde, insbesondere bestehen keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken. Die von den Beschwerdeführenden monierten provisorischen Parkplätze links und rechts des I.________gässleins wurden hingegen nicht bewilligt. Hierbei handelt es sich daher um eine baupolizeiliche Frage. Falls die Beschwerdeführenden bei der nächsten Durchführung der Meinung sind, dass illegale Parkplätze bestehen, können sie eine baupolizeiliche Anzeige bei der dafür zuständigen Gemeinde einreichen. Der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein erscheint damit nicht als notwendig. b) Die Beschwerdeführenden beantragen, für den Fall der Verletzung von Auflagen seien die Ungehorsamsstrafen gemäss Art. 292 StGB27 anzudrohen. Sie begründen dies mit der systematischen Verletzung von Auflagen in der Vergangenheit und der damit geschaffenen Möglichkeit der raschen Ahndung und Durchsetzung derselben. 27 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) 16/19 BVD 110/2022/31 Art. 292 StGB dient als Blankettstrafdrohung dem Zweck, amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten.28 Wegen seiner Natur als Blankettstrafnorm erstreckt sich der Anwendungsbereich von Art. 292 StGB auf alle Rechtsgebiete, in denen Verfügungen erlassen werden. Gegenüber besonderen Strafnormen, welche den Ungehorsam als solchen zum Tatbestand haben, ist Art. 292 StGB subsidiär und die Androhung der Ungehorsamsstrafe unwirksam.29 Das Baurecht kennt besondere Straftatbestände (Art. 50 BauG). Strafbar ist unter anderem, wer ein Bauvorhaben in Missachtung von Auflagen ausführt oder ausführen lässt (Art. 50 Abs. 1 BauG). Die Verletzung der angeordneten Auflagen braucht deshalb nicht noch zusätzlich unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB gestellt zu werden.30 9. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder besondere Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Hauptantrag und dringen mit den Eventualanträgen nur teilweise durch. Sie hielten auch nach den vom Rechtsamt in Aussicht gestellten neuen bzw. geänderten Auflagen an ihren Begehren fest.32 Da die neuen bzw. geänderten Auflagen den angefochtenen Entscheid in einigen Punkten massgebend zugunsten der Beschwerdeführenden abändert, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner drei Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen und der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden einen Viertel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der Rechtsvertreter geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Umfang von CHF 4207.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und der Beschwerdegegner den Beschwerdeführenden im Umfang von CHF 1252.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Auflagen im Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 3. Februar 2022 wie folgt ergänzt/geändert werden: - Änderung von Ziff. 1.1, Lemma 3: «Scheinwerfer sind grundsätzlich so auszurichten, dass sie nicht in sensible Wohnräume blenden.» 28 Stefan Trechsel, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 292 N. 1 29 Stefan Trechsel, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 292 N. 18 30 Vgl. auch VGE 2020.219 vom 2.11.2021, E. 7.2 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 32 Vgl. Stellungnahme vom 30. Mai 2022 17/19 BVD 110/2022/31 - Ziffer 1.1 (neues Lemma 5): «Nach dem Aufbau der Anlage und kurz vor der Eröffnung der A.________Veranstaltung ist unter der Leitung des AUE und im Beisein der Gemeinde eine Abnahmekontrolle durchzuführen. Dabei ist die Einhaltung der Auflagen gemäss Ziffer 1.1 zu überprüfen, insbesondere, ob das gedimmte Licht nach 22.00 Uhr die Voraussetzungen als Sicherheits- und Notbeleuchtung erfüllt oder eine andere Notbeleuchtung installiert werden muss. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdegegner ca. 3 Wochen vor der Eröffnung Kontakt mit der Abteilung Immissionsschutz aufzunehmen.» - Ziffer 1.3 (neues Lemma 7): «Der Beschwerdegegner hat vier Monate vor Beginn der Aufbauarbeiten bei der Gemeinde ein Konzept bezüglich der Aufbau- und Abbauarbeiten im Sinne der Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt einzureichen. Darin sind insbesondere die Arbeitszeiten zu regeln.» - Ziffer 1.3 (neues Lemma 8): «Der Beschwerdegegner hat auf geeignete Art und Weise dafür zu sorgen, dass die Abfallmulden ausserhalb der Betriebszeiten der A.________Veranstaltung nicht genutzt werden.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von CHF 1500.– und dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten von CHF 500.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben dem Beschwerdegegner Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 4207.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. 4. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 1252.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher E.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt G.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, per E-Mail - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Interlaken, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie, Abteilung Energie, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 18/19 BVD 110/2022/31 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in sechs Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19