3. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.00 werden dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel, ausmachend CHF 300.00, und dem Beschwerdegegner zur vier Fünfteln, ausmachend CHF 1200.00, zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Linden, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat