Allerdings gilt er nicht als vollumfänglich obsiegend, da auf das Anliegen, es sei die im Jahr 2002 bewilligte Sichtschutzwand zu realisieren, nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erachtet die BVD es als gerechtfertigt, den Beschwerdegegner zu vier Fünfteln und den Beschwerdeführer zu einem Fünftel als unterliegend zu bezeichnen. Damit werden dem Beschwerdegegner vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1200.00, und dem Beschwerdeführer ein Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, zur Bezahlung auferlegt. b) Die Parteien sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteikosten gesprochen werden (Art. 104 VRPG).