Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die bewilligte Doppelgarage und das nicht bewilligte Palett- und Kragarmregals sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich des Balkons obsiegt der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligung. Allerdings gilt er nicht als vollumfänglich obsiegend, da auf das Anliegen, es sei die im Jahr 2002 bewilligte Sichtschutzwand zu realisieren, nicht eingetreten werden kann.