Der projektierte Neubau einer Doppelgarage dagegen ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1c), weshalb die vorinstanzlich erteilte Baubewilligung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Da sich diese beiden Bauteile gegenseitig nicht bedingen, ist eine Teilbaubewilligung nur für den Neubau der Doppelgarage auch möglich.10 Ebenso unangefochten blieb der Bauabschlag hinsichtlich des Palett- und Kragarmregals als Sichtschutz, auch diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid damit in Rechtskraft erwachsen. 3. Kosten