f) Zusammenfassend steht fest, dass die Gemeinde dem strittigen Balkon zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG erteilt hat. Dem Balkon ist daher – in Gutheissung der Beschwerde – der Bauabschlag zu erteilen. Der projektierte Neubau einer Doppelgarage dagegen ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 1c), weshalb die vorinstanzlich erteilte Baubewilligung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.