7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4. 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5. 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 5. 6/9 BVD 110/2022/2 Es fehlt damit an den besonderen Verhältnissen, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG bereits an dieser Voraussetzung scheitert. Eine Interessenabwägung erübrigt sich, womit auf die Ansicht der Gemeinde, wonach das Vorhaben keine öffentlichen oder privaten Interessen verletzt, nicht näher einzugehen ist.