Entgegen der Ansicht der Gemeinde kann bei einem Balkon mit einer Grundfläche von rund 20 m2, welcher sich so deutlich über der maximal zulässigen Gebäudehöhe befindet, auch nicht von einer geringfügigen Normabweichung gesprochen werden. Ohnehin stellt die Geringfügigkeit einer Normabweichung für sich allein keinen Ausnahmegrund dar, sondern kann höchstens dazu führen, dass bei weniger wichtigen Vorschriften an den Ausnahmegrund keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.9 Da hier kein Ausnahmegrund vorliegt, könnte das Vorhaben – selbst bei Bejahen der Geringfügigkeit der Normabweichung – nicht unter Art. 26 BauG bewilligt werden.